General Sales Conditions

1. Offerten
11 Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

2. Vertragsabschluss
21 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung Ihre Annahme schriftlich bestätigt haben. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie
schriftlich bestätigt worden sind.

3. Umfang und Ausführung der Lieferung
31 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.

4. Technische Unterlagen
41 Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sowie allfällige Gewichtsangaben sind, falls sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet
worden sind, nur annähernd massgebend; wir behalten uns die notwendig scheinenden Änderungen vor.
42 Technische Unterlagen sind vom Besteller Vertraulich zu behandeln. Sie bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner
Weise zur Kenntnis gebracht noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen für die Wartung und die Bedienung benütz werden.
Sämtliche Unterlagen zu Offerten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

5. Vorschriften am Bestimmungsort
51 Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und andern Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

6. Preis
61 Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten
für Verpackung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller
alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen. Haben wir die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und andere Nebenkosten in unsern Offert- oder
Lieferpreis eingeschlossen oder in der Offerte oder Bestellungsbestätigung gesondert ausgewiesen, so behalten wir uns vor, unsere Ansätze bei Änderungen der Tarife
entsprechend anzupassen.
62 Preisanpassungen nach Vertragsschluss erfolgen, soweit
- Gleitpreise vereinbart worden sind,
nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der in Ziff. 92 genannten Gründe erfolgt,
- der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen eine Änderung erfahren hat oder
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die uns vom Besteller überlassenen Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder
unvollständig waren.

7. Zahlungsbedingungen
71 Die Zahlungen sind vom Besteller in Burgdorf, ohne irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren, gemäss den in der Auftragsbestätigung enthaltenen
Bedingungen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn in der Schweiz Schweizer Franken zu unserer freien Verfügung gestellt worden sind. Werden Teillieferungen
fakturiert, so hat die Zahlung nach Massgabe der Vereinbarten Zahlungsbedingungen für jede einzelne Lieferung zu erfolgen.
72 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben,
verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von uns nicht anerkannter Gegenforderungen des Bestellers zu
kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird,
oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
73 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung von Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach
den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt, sofern
nicht ein höherer Zinssatz vereinbart worden ist.
Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.

8. Eigentumsvorbehalt
81 Das von uns gelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze unseres Eigentums
erforderlich sind, mitzuwirken.

9. Lieferfrist
91 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu
erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die Wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf
die Lieferung im Werkfertiggestellt ist.
92 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
a) wenn uns die Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine
Verszögerung der Lieferung verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, wie beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik,
Sperren und Aussperrungen, erhebliche betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien. Halb- oder
Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche oder sonstige Massnahmen irgendwelcher Art, transporthindernisse, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die
Zahlungsbedingungen nicht einhält.
93 Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar
durch uns verschuldet wurde und nur soweit der Besteller einen ihm daraus entstandenen Schaden nachweisen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so
fällt der Anspruch auf eine Konventionalstrafe dahin.
94 Eine allfällige Konventionalstrafe beträgt für jede volle Woche Verspätung höchsten ¼ Prozent, insgesamt aber nicht mehr als 5 Prozent, berechnet auf dem Verkaufspreis ab
Werk des verspäteten Teils der Lieferung (das heisst ausschliesslich aller Spesen für Verpackung, Zoll, Gebühren irgendwelcher Art, Montage usw.). Bei Lieferfristen von mehr
als 5 Monaten hat der Besteller für die zwei ersten Wochen der Verspätung keinen Anspruch auf eine Konventionalstrafe. Bei verspäteter Lieferung steht dem Besteller kein
Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu.

10. Prüfung und Abnahme der Lieferung
101 Die Prüfung der Lieferung vor Versand erfolgt im Rahmen unserer diesbezüglichen Prüfbestimmungen auf unsere Kosten. Weitergehende Versuche sind bei Vertragsabschluss
besonders zu vereinbaren und gehen zu Lasten des Bestellers.
102 Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist zu prüfen und uns allfällige Mängel, für die wir auf Grund unserer vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich sind,
unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.
103 Abnahmeprüfungen erfolgen nur, wenn sie mit dem Besteller schriftlich vereinbart worden sind. Sie werden, sowiet die Umstände es zulassen, in unsern Werkstätten
vorgenommen. Können sie aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen
festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.
104 Erweist sich die Lieferung bei einer der vorstehend genannten Prüfungen als nicht vertragsgemäss, so hat uns der Besteller umgehend Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu
geben.
105 Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.

11. Verpackung
111 Die Verpackung wird von uns nur zurückgenommen, wenn sie als unser Eigentum bezeichnet worden ist. In diesem Falle muss sie franko an uns zurückgeschickt werden.

12. Übergang von Nutzen und Gefahr
121 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franco, cif, fob, unter ähnlichen Klauseln
oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch uns organisiert und geleitet wird. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die wir nicht
zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

13. Transport und Versicherung
131 Besondere Wünsche betreffen Versand und Versicherung sind uns rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im
Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzen Frachtführer zu richten.
132 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch uns zu besorgen ist. Gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des
Bestellers abgeschlossen.

14. Montage
141 Übernehmen wir auch die Montage, so finden die Allgemeinen Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller (VSM) zusätzlich Anwendung.

15. Garantie
151 Wir verpflichten uns, während der Garantiezeit auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile unserer Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials,
fehlerhafter Konstruktion oder malgelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte
Teile werden unser Eigentum.
152 Wir tragen nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in unsern Werkstätten entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, in unsern Werkstätten nicht repariert oder ersetz werden, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
153 Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.
154 Die Garantiezeit beträgt 12 Monate, bei Tag- und Nachtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit der Versandbereitschaft bzw. bei Beendigung der Montage, falls wir diese übernommen
haben.
Wird der Versand, die Montage oder Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach
Versandbereitschaft.
155 Für ersetzte Teile beginnt die Garantiezeit neu zu laufen; sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung oder, sofern deren Versand,
Montage oder Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert wurden, die wir nicht zu vertreten haben, spätestens 30 Monate nach Versandbereitschaft der Hauptlieferung.
156 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer einflüsse, sandhaltigen, inkrustierenden oder verunreinigten Wassers, Korrosionen, Erosionen,
Kavitationen und dergleichen mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Fundament-, Bau- und Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben.
157 Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen oder wenn der Besteller
nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und wir den Mangel beheben können.
158 Macht der Besteller bis zum Ablauf der Garantiefrist nicht bestimmte Ansprüche aus der Grantie schriftlich geltend, so sind wir unserer Verpflichtungen aus derselben enthoben.
159 Für Fremdlieferungen übernehmen wir die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten.

16. Haftung
161 Wir verpflichten uns, die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und unsere Garantiepflicht zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden
ist wegbedungen.
162 Insbesondere besteht keinerlei Haftung für indirekten oder Folgeschaden wie, jedoch nicht abschließend, Einkommensverlust, Gewinnverlust, Gebrauchsverlust, Kapitalverlust,
Produktionsverlust oder Kosten im Zusammenhang mit Betriebsunterbruch.

17. Erfüllungsort
171 Erfüllungsort für den Besteller und für uns ist Burgdorf, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, cif, fob oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt. Haben wir auch die
Montage übernommen, so gilt der Aufstellungsort nur hinsichtlich unserer Montageverpflichtungen als Erfüllungsort.

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
181 Gerichsstand für Besteller und für uns ist Burgdorf. Es steht uns aber auch das Recht zu, das im Lande des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
182 Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

19. Gültigkeit
191 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind. Besondere Bedingungen des Bestellers, die mit
diesen Allgemeinen Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben.

20 Telemetrie Daten
Die JENSEN-Anlagen enthalten Funktionalitäten, auf die aus der Ferne zugegriffen werden kann und die JENSEN mit Informationen über Ihre Anlage und die Anlagennutzung
versorgen. Diese Funktionalität, die mitunter als Telemetrie bezeichnet wird, versorgt JENSEN in keiner Weise mit persönlichen und/oder persönlich identifizierbaren Daten und
Informationen.
Sie stellt JENSEN ausschließlich Daten und Informationen zu Anlagen, Maschinen, Systemen, Leistungen, Funktionsnutzung und Fehlercodes zur Verfügung.
JENSEN verwendet und verarbeitet diese Informationen insbesondere nur zu Servicezwecken:
- um Einblick in die Nutzung der JENSEN-Geräte durch seine Kunden zu erhalten;
- zur Analyse der Daten und Informationen, um die Maschinenleistung zu überwachen und nach Möglichkeiten zur Verbesserung künftiger Versionen der JENSEN-Anlagen zu suchen;
und/oder
- die erhaltenen Informationen zu analysieren und zu verarbeiten sowie den Kunden über Leistungsprobleme oder anstehende empfohlene oder erforderliche Wartungsarbeiten zu
informieren.
Diese Funktionalität ist standardmäßig eingeschaltet. Für weitere Informationen über diese Funktion, einschließlich Informationen darüber, wie sie ausgeschaltet werden kann, wenden
Sie sich bitte an Ihren lokalen Vertriebssupport. Wenn bei der Auftragsbestätigung durch den Kunden kein Antrag auf Abschaltung der Telemetriedaten gestellt wird, gilt die
Zustimmung des Kunden bis auf weiteres als erteilt. Die Telemetriedaten werden ohne vorherige Zustimmung des Kunden nicht mit Dritten außerhalb der JENSEN-GROUP NV und
ihrer Tochtergesellschaften geteilt oder an Dritte weitergegeben, sie werden in diesem Rahmen nur für die oben beschriebenen Zwecke verwendet und verarbeitet.

JENSEN AG BURGDORF