General Sales Conditions

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3 Garantien werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung übernommen; die Verwendung des Wortes Garantie oder einer seiner Abwandlungen in diesen Bedingungen stellt eine solche Vereinbarung ausdrücklich nicht dar. Eine Bezugnahme auf DIN- oder andere Normen dient nur der Beschreibung des Liefergegenstandes und stellt keine Garantie dar.
1.4 Es ist Aufgabe des Bestellers, Unterlagen, die wir für etwa erforderliche Fundament- und/oder Montagezeichnungen benötigen, zu beschaffen. Ebenso obliegt es ihm, rechtzeitig eine etwa notwendige Baugenehmigung einzuholen.
1.5 Teillieferungen sind zulässig.
 
2. Angebot / Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Katalogen und sonstigen Drucksachen stellen nur annähernde Angaben dar. Wir behalten uns das Eigentum/und Urheberrecht an diesen Unterlagen vor; sie dürfen Dritten – insbesondere Wettbewerbsfirmen – nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Wir behalten uns weiterhin vor, die Angebote, die Lieferung oder die Leistung zu ändern, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
 
3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Kaufpreiszahlung ohne jeden Abzug wie folgt zu begleichen:
- ein Drittel Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
- ein Drittel bei Anlieferung bzw. nach Mitteilung an den Besteller, dass die Hauptteile versandbereit sind (Versandbereitschaftsmeldung),
- ein Drittel bei Inbetriebnahme, jedoch nicht später als zwei (2) Wochen nach Anlieferung oder sechs (6) Wochen nach Versandbereitschaftsmeldung, wenn die Inbetriebnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Anlieferung bzw. sechs (6) Wochen nach Versandbereitschaftsmeldung stattfindet, wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich im Vertrag vereinbart wird.
3.2 Ersatzteile und Reparaturrechnungen sind nach Erhalt der Rechnung bzw. Abnahme ohne Abzüge in einer Summe fällig.
3.3 Der Auftraggeber bzw. Besteller kommt ohne weitere Erklärung durch uns zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
3.4 Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und die Zahlung unserem Bankkonto gutgeschrieben wird.
3.5 Falls bis zum Liefertag von uns nicht zu vertretende Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als vier Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10 %. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich.
3.6 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Arbeiten steht. Zur Aufrechnung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.7 Wir sind nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Sofern Wechsel oder Schecks von uns akzeptiert werden, geschieht dies unter dem Vorbehalt, dass der volle Geldbetrag bei uns eingeht.
3.8 Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Wechseln und Schecks, Zahlungseinstellung oder unzureichender Bonität des Bestellers, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung für alle erfolgten Lieferungen und Vorkasse für künftige Lieferungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kreditzinsen zuzüglich Provision und Spesen.
3.9 Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem zu den vereinbarten Terminen die von Lieferung bzw. Inbetriebnahme abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Die Einlagerung des Liefergegenstands erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
 
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt und zukünftig zustehen, bleibt der Liefergegenstand (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, zum Beispiel Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt.
4.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Bei Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4.3 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller zur Leistung gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
 
5. Lieferung / Lieferzeit
5.1 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko.
5.2 Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen.
5.3 Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl, frei Lager, frei Hof der Verwendungsstelle oder frei Empfangsstation des Bestellers, jedoch ohne Entladearbeiten und Transport zum Aufstellungsort. Nach besonderer Vereinbarung liefern wir einschließlich Aufstellung und Montage der Bauteile (Baustellenmontage). Etwaige erforderliche Mauerdurchbrüche, Gestellung von Stellagen, Rutschen etc. gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat uns bei Auftragserteilung alle für die Durchführung des Transportes maßgehenden Einzelheiten mitzuteilen sowie uns unverzüglich über etwa später eingetretene Änderungen der Transportverhältnisse zu unterrichten. Nachteile, Schäden sowie Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass der Bestimmungsort oder der Hof der Verwendungsstelle nicht ohne Behinderung mit den üblichen, von uns ausgewählten Verkehrsmitteln erreicht werden können, gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat insbesondere bei Lieferung frei Hof der Verwendungsstelle auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass der Transport durch Tore oder von ihm zu öffnende oder zu schließende Mauerdurchbrüche in das Gebäude und innerhalb des Gebäudes ohne Schwierigkeiten möglich ist; ferner dafür, dass zum Abladen und Weitertransport die erforderlichen von ihm zu bezahlenden Hilfskräfte bereitstehen.
5.4 Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist der Liefergegenstand das Werk bzw. Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft des Liefergegenstands gemeldet ist.
5.5 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleich ob im Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Bauteile etc. Das Gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung.
5.6 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
5.7 Für den Fall der Überschreitung eines verbindlich vereinbarten Liefertermins - oder, für den Fall, dass ein solcher nicht vereinbart ist, nach Mahnung und erfolglosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist - und eines dadurch nachweisbar verursachten Schadens des Bestellers zahlen wir eine pauschale Verzugsentschädigung von 0,5% je Woche des Verzugs berechnet auf den Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, höchstens jedoch 5% vom gesamten Auftragswert, ausgenommen in dem Umfang, in dem wir die Überschreitung nicht zu vertreten haben. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollten; sie gilt ferner nicht, wenn dem Besteller im Einzelfall nachweisbar ein höherer Schaden entstanden ist.
5.8 Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so werden ihm die uns daraus entstandenen Mehrkosten berechnet und Lieferfristen verlängern sich entsprechend.
 
6. Abnahme
Die Abnahme erfolgt mit dem Nachweis der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Die Abnahme gilt in jedem Falle mit dem Beginn des kommerziellen Betriebs durch den Besteller als erfolgt, also spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem der Besteller entgeltliche Aufträge von Dritten entgegennimmt und diese Aufträge mit dem Liefergegenstand ausführt.
 
7. Mängelhaftung
7.1 Sachmängel
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haften wir, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, vorbehaltlich Ziffer 8, wie folgt:
7.1.1 Die Feststellung von der Mängelhaftung unterliegenden Mängeln ist uns vom Besteller unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.1.2 Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstands beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.
7.1.3 Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir sie veranlasst haben. Eine Haftung ist ausgeschlossen, auf Grund von Werbeaussagen, oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen, die nicht von uns herrühren. Mängelansprüche können überhaupt nur geltend gemacht werden, auf Grund einer solchen Aussage, wenn die Aussage die Kaufentscheidung des Bestellers tatsächlich beeinflusst hat.
7.1.4 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden.
7.1.5 Der Besteller hat uns oder unseren Bevollmächtigten zur Nacherfüllung Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands auf günstigstem Weg.
7.1.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Besteller eine Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei er im Falle einer Nutzung dafür eine angemessene Gebühr zu zahlen hat.
7.1.7 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung (Ziffer 4) oder Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag (Ziffer 5) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- , Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an einem schwer zugänglichen Standort installiert wurde. Entsprechendes gilt, wenn der Liefergegenstand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde. Rücksendungen an uns haben grundsätzlich frei Haus zu erfolgen.
7.1.8 Keine Mängelhaftung besteht insbesondere in folgenden Fällen: 
7.1.8.1 mangelhafte Bauarbeiten und Installation, ungeeigneter Baugrund, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung;
7.1.8.2 Verwendung unzweckmäßiger oder anderer, als der vorgeschriebenen Medien;
7.1.8.3 natürliche Abnutzung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, die nicht von uns zu verantworten sind;
7.1.8.4 Überlastung, Korrosion, Kalkablagerungen oder dergleichen, es sei denn wir haften für derartige Schäden aus Ziffer 7;
7.1.8.5 Unsachgemäße Nachbesserungen durch den Besteller oder einen von diesem beauftragten Dritten sowie ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.
7.1.9 Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten, gerechnet jeweils vom Tag der Inbetriebnahme des Liefergegenstandes, spätestens jedoch 14 Monate nach Anlieferung auf dem Hof der Verwendungsstelle.
7.2 Rechtsmängel
7.2.1 Für den Fall, dass die Benutzung des Liefergegenstandes gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Land des Kunden verletzt, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Kunden zumutbaren Art und Weise dergestalt modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung erlischt. Ist dies zu zumutbaren Bedingungen nicht möglich, so hat die davon betroffene Partei ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
7.2.2 Die im vorgenannten Abschnitt genannten Rechte des Kunden bestehen nur, wenn
der Kunde uns unverzüglich über die eingetretene oder behauptete Schutz- oder Urheberrechtsverletzung informiert;
der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen oder der Durchführung von Modifizierungen des Liefergegenstandes unterstützt;
der Kunde den Liefergegenstand vertragsgemäß benutzt und/oder ihn nicht verändert hat;
die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Anweisung des Kunden verursacht wurde;
der Kunde sich einer etwaigen außergerichtlichen Beilegung nicht aus unsachgemäßen Gründen verschließt.
7.3 Die Regelungen dieser Ziffer 7 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 8.
 
8. Haftung
8.1 In allen Fällen der Verletzung von vertraglichen oder vorvertraglichen sowie gesetzlichen Pflichten haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unseres Inhabers oder unserer Organe oder leitenden Angestellten.
8.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher, also solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.3 Unsere Haftung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Personenschäden bleibt stets unberührt.
8.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen.
8.5 Eine Haftung für fehlerhafte Beratungsleistungen besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
8.6 Soweit wir nach den vorstehenden Bestimmungen auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung auf den Deckungsumfang unserer Haftpflichtversicherungspolice beschränkt, die für Sach- und Sachfolgeschäden folgende Mindestdeckungssummen enthält (Euro 1.000.000 je Versicherungsfall, Euro 1.000.000 Jahreshöchstersatzleistung) höchstens jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
 
9. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Sonstige Vereinbarung 
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Werkes in Harsum, Hildesheim.
9.2 Gerichtsstand ist Hildesheim. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
9.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
9.4 Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Besteller und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
 
 
Harsum, im Dezember 2020
JENSEN GmbH